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Gewerbeordnung

Stand: 19.05.2026

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Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens

§ 34. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

Schlagworte

Geldverkehr


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