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Gewerbeordnung

Stand: 19.05.2026

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Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.

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