gesetze.eurodet.at

Datenschutzerklärung
 
  

Gewerbeordnung

Stand: 19.05.2026

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >

§ 64. Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare angelegt.

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >