gesetze.eurodet.at

Datenschutzerklärung
 
  

Gewerbeordnung

Stand: 19.05.2026

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >

§ 367a. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare angelegt.

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >