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Gewerbeordnung

Stand: 19.05.2026

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Personenbetreuung

§ 159. (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:

  2. Zubereitung von Mahlzeiten

  3. Vornahme von Besorgungen

  4. Reinigungstätigkeiten

  5. Durchführung von Hausarbeiten

  6. Durchführung von Botengängen

  7. Sorgetragung für ein gesundes Raumklima

  8. Betreuung von Pflanzen und Tieren

  9. Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

  10. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:

  11. Gestaltung des Tagesablaufs

  12. Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

  13. Gesellschafterfunktion insbesondere:

  14. Gesellschaft leisten

  15. Führen von Konversation

  16. Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte

  17. Begleitung bei diversen Aktivitäten

  18. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

  19. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

  20. Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall

  1. nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und

  2. nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
  3. an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998


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