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Gewerbeordnung

Stand: 19.05.2026

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§ 162. (1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:

  1. Änderungsschneiderei;

  2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;

  3. Autoverglasung;

  4. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

  5. Entkalken von Heißwasserbereitern;

  6. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;

  7. Erzeugung von Speiseeis;

  8. Fahrradtechnik;

  9. Friedhofsgärtnerei;

  10. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

  11. Huf- und Klauenbeschlag;

  12. Instandsetzen von Schuhen;

  13. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

  14. Nähmaschinentechnik;

  15. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;

  16. Schleifen von Schneidewaren;

  17. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

  18. Wäschebügeln;

  19. Zusammenbau von Möbelsätzen.

(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:

  1. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;

  2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

  3. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

  4. Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;

  5. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;

  6. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;

  7. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;

  8. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

  9. Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;

  10. Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

  11. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;

  12. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.

Schlagworte

Gürtelerzeugung, Hufbeschlag, Metallbau, Landmaschine, Karosseriebautechniker, Gastechnik, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Maschinentechnik, Bürotechnik


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