(4)Absatz 4Die in § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und in § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.Die in Paragraph 365 a, Absatz eins,, Paragraph 365 b, Absatz eins und in Paragraph 365 d, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)