Gewerbeordnung
Stand: 19.05.2026
i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- in vierfacher Ausfertigung
- eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
- die erforderlichen Pläne und Skizzen,
- ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
- Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
- eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
- eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
- organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
- eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
- in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
- in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
Werden die in Z 1 genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.
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