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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Schlagworte

Straftat, Delikt, Vorsatz, Fahrlässigkeit


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