gesetze.eurodet.at

Datenschutzerklärung
 
  

Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >

Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung

§ 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare angelegt.

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >