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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

§ 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

Schlagworte

Doppelbestrafung


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