gesetze.eurodet.at

Datenschutzerklärung
 
  

Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >

Gebrauch fremder Ausweise

§ 231. (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt, daß er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.

(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.

Schlagworte

Personalausweis, Reisepaß, Dienstausweis, Führerschein, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, tätige Reue, Erfolgsabwendung


Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare angelegt.

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >