gesetze.eurodet.atDatenschutzerklärung |
|
Alle einklappen Alle ausklappen
Stand: 04.06.2024
§ 245. (1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
Erfolgsabwendung
Es wurden noch keine Kommentare angelegt.