gesetze.eurodet.at

Datenschutzerklärung
 
  

Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >

Tätige Reue

§ 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

Schlagworte

Richtigstellung, Erfolgsabwägung


Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare angelegt.

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >