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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

§ 298. (1) Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem § 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, daß die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.

Schlagworte

Straftat, Wissentlichkeit, tätige Reue, Gefahrenbeseitigung, Erfolgsabwendung


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