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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

§ 319. Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Ausland, Spionage, Einrichtung, Betreibung, Unterstützung


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