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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

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