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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Freiheitsstrafen

§ 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

Schlagworte

Haft, Arrest, Kerker, Sanktion


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