![]() |
gesetze.eurodet.atDatenschutzerklärung |
|
Alle einklappen Alle ausklappen
Stand: 04.06.2024
§ 20c. (1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2) § 20a StGB gilt entsprechend.
Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren
Es wurden noch keine Kommentare angelegt.