gesetze.eurodet.at

Datenschutzerklärung
 
  

Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >

Tötung eines Kindes bei der Geburt

§ 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Kindesmord


Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare angelegt.

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >