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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

§ 174. (1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Schlagworte

Dynamit, Sprengstoff, Bombe


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