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Stand: 04.06.2024
§ 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Ansteckung, Geschlechtskrankheiten, AIDS, Seuche
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