gesetze.eurodet.at

Datenschutzerklärung
 
  

Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >

Erschleichung eines Amtes

§ 315. Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen würde, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Schlagworte

Wissentlichkeit, Täuschung, Beamter


Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare angelegt.

< vorheriger Paragraph
  nächster Paragraph >