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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

§ 36. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.

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