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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Tätlicher Angriff auf einen Beamten

§ 270. (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

Schlagworte

Tätlichkeit, Angriff, Mißhandlung


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