Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den Paragraphen 177 b,, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in Paragraph 278 d, Absatz eins, genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den Paragraphen 114, Absatz eins, oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.