Ebenso ist zu bestrafen, wer
- einer minderjährigen Person,
- einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
- einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, leidet oder die nicht gemäß Paragraph 7, StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.