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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
  1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, nach Paragraph 28 a, des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt,
  2. wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und
  3. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
  • Wird jemand nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
    1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 278 b bis 278f erfolgt,
    2. wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 75,, 76, 84 Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, oder 3, 85 Absatz 2,, 86 Absatz 2, oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und
    3. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
  • Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen.
  • Die Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Absatz eins, Ziffer 2,) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
  • Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
  • Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Absatz eins,) beziehungsweise einem Jahr (Absatz eins a,) verurteilt worden wäre und im Fall des Absatz eins, die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.

  • Schlagworte

    Schwerverbrecher, Wiederholungstäter, Drogenhandel, Gemeingefährlichkeit, Gefährlichkeitsprognose, Vorverurteilungen, Rückfallsverjährungsfrist, Berufsverbrecher, Suchtgifthandel


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