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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Terroristische Straftaten

Terroristische Straftaten sind
  1. Mord (Paragraph 75,),
  2. Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87,
  3. erpresserische Entführung (Paragraph 102,),
  4. schwere Nötigung (Paragraph 106,),
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2023,)
  1. schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,), Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (Paragraphen 126 a, Absatz 3,, 126b Absatz 3,) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraphen 126 a, Absatz 4, Ziffer 2,, 126b Absatz 4, Ziffer 2,) beeinträchtigt werden,
  2. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169,, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,),
  3. Luftpiraterie (Paragraph 185,),
  4. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,),
  5. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) oder
  6. eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996, Paragraph 43, des Sprengmittelgesetzes 2010 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
  • Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Absatz eins, begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
  • Wer mit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Absatz eins, genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  • Eine Tat nach Absatz eins, oder Absatz 2 a, gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

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