Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
![]() |
gesetze.eurodet.atDatenschutzerklärung |
|
Alle einklappen Alle ausklappen
Stand: 04.06.2024
Geheimnisschutz, Schweigepflicht, Vertraulichkeit, Privatanklage, Interessenabwägung, Geschäftsgeheimnis
Es wurden noch keine Kommentare angelegt.