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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  • Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

  • Schlagworte

    Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis


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