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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  • Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

  • Schlagworte

    Werkspionage, Geheimnisschutz, Geschäftsgeheimnis


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