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Strafgesetzbuch

Stand: 04.06.2024

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Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207a Absatz eins, Ziffer eins, zu begehen,
  1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
  2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht
ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  • Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach Paragraph 207 a, Absatz 3,, 3a oder 3b in Bezug auf eine Abbildung oder Darstellung nach Paragraph 207 a, Absatz 4, dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  • Nach Absatz eins und 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.

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